Ihre Browserversion ist veraltet. Wir empfehlen, Ihren Browser auf die neueste Version zu aktualisieren.

Allgemeine Informationen
Auf dieser Seite möchten wir Interessenten Informationen über den Schießsport sowie Möglichkeiten zum Ausüben dieses Hobbys geben.

Der Verein:
In unserem Verein wird Kurz- und Langwaffe fast aller Kaliber geschossen. 
Unser Verein besteht aus Mitgliedern aller Altersklassen. 
Wir üben den Schießsport aus rein sportlichen Gesichtspunkten aus.

Ausübung des Schießsports:
Wer Interesse hat muss sich beim Vorstand anmelden.  Nach Vorlage eines ordentlichen polizeilichen Führungszeugnisses nimmt der Neueinsteiger 6 Monate als Gastschütze am Trainingsschießen teil, und erlernt den Umgang mit der Schußwaffe.
In diesen 6 Monaten ist eine regelmäßige Teilnahme unbedingt erforderlich.
Nach dieser Zeit wird der Schütze in den SSC-Nierswalde aufgenommen.
Gleichzeitig ist eine Aufnahme in den Landesverband BDS nötig um irgendwann mal in den Genuss einer eigenen Schußwaffe zu gelangen.
Nach einem weiteren Jahr als aktives Mitglied mit regelmäßiger Teilnahme am Trainingsschießen und Führung eines Schießbuches, besteht die Möglichkeit zwei eigene Kurz- oder Langwaffen zu beantragen.

Was sagt der Gesetzgeber: 
Die Gesetzgebung in der BRD sieht im Waffengesetz eine Anzahl von Hürden vor, die ein neuer Schütze zu bewältigen hat, bevor er in den Besitz einer Waffenbesitzkarte (nachfolgend WBK genannt) gelangen kann.

Mindestalter: 
Der jeweilige Bewerber muss das 25.Lebensjahr vollendet haben! Ausnahmen hiervon sind auf Antrag möglich, wenn dem öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Selbiges muss durch die Polizeibehörde bestätigt werden.


Körperliche Eignung: 
Der jeweilige Bewerber muss die erforderliche körperliche Eignung besitzen. Das heißt unter anderem, dass die geistige Eignung zur Ausübung des Schießsportes vorhanden sein muss. Weiterhin wird ein Blinder kaum die körperliche Eignung als Sportschütze nachweisen können.


Zuverlässigkeit:
Dieser Teil der gesetzlichen Vorschriften ist wohl der häufigste Ablehnungsgrund überhaupt. Der Nachweis der Zuverlässigkeit ist nicht erbracht, wenn der jeweilige Bewerber offensichtlich Schusswaffen und Munition missbräuchlich verwenden will, Straftaten gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung ( z.B.: Landesverrat, Landfriedensbruch etc.) begangen hat, mindestens 2 mal wegen einer Straftat in Zusammenhang mit Trunkenheit rechtskräftig verurteilt wurde, innerhalb der letzten 5 Jahre rechtskräftig wegen Körperverletzung, Vergewaltigung, Hausfriedensbruch, Widerstand gegen die Staatsgewalt, Angriff auf Leib und Leben eines Anderen, oder einer anderen gemeingefährlichen Straftat, verurteilt wurden. 
Weiterhin darf der Bewerber nicht geschäftsunfähig, oder in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt, trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sein.

Sachkunde:
Der jeweilige Bewerber muss einen Nachweis der Sachkunde laut §7 des Waffengesetzes erbringen. Dieser Nachweis wird durch einen staatlich anerkannten Lehrgang mit einer anschließen schriftlichen Prüfung erbracht. Inhalt dieser Prüfung sind Kenntnisse über das Waffengesetz, den Umgang mit Schusswaffen, Ballistik, Notwehrparagraphen und Notstand.

Bedürfnis: 
Der angehende Schütze muss ein Bedürfnis nachweisen. Dies geschieht durch das ernsthafte und leistungssteigernde Schießen innerhalb eines Vereins. Die jeweilige Überprüfung durch den Verein wird unterschiedlich gehandhabt. 
Die ersten 18 Monate sind also nicht nur mit viel Spaß, sonderenn auch mit viel Arbeit verbunden. Diesen Weg musste jeder von uns gehen. 
Nehmen Sie das bitte nicht auf die leichte Schulter, aber lassen Sie sich dadurch die Freude am Schießsport nicht verderben. Ein wenig Ehrgeiz wird hinterher durch ein sehr schönes Hobby belohnt !

Cookie-Regelung

Diese Website verwendet Cookies, zum Speichern von Informationen auf Ihrem Computer.

Stimmen Sie dem zu?